Altersgrenze

Die Zeiten haben sich geändert: 1950 gingen, so informiert die Deutsche Rentenversicherung, die meisten Menschen schon mit 17 oder 18 arbeiten.

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Sie zahlten dank Vollbeschäftigung runde 45 Arbeitsjahre in die Rentenkasse ein – doch diese „gute alte Zeit“ des Wirtschaftswunders war rasch vorbei. Erst wurde ab Juli 1956 eine Wehrpflicht eingeführt, die dazu führte, dass sich der Arbeitsbeginn langsam nach hinten verschob. Der Trend zu längeren, wechselnden Ausbildungen, hin zu langem Studium und die zunehmenden Wahlmöglichkeiten im Hinblick auf den weiteren Lebensweg führten dazu, dass heute Beschäftigte im Schnitt nur noch ca. 35 Jahre in die Rentenkasse einzahlen. Die Folge: Die finanzielle Basis bricht – so argumentiert im mindesten die Rentenkasse – rasch weg. Dies war für den Gesetzgeber der Grund, die Altersgrenze für die Regelaltersrente zwischen 2012 und 2029 schrittweise von 65 auf 67 Jahre an zu heben („Rente mit 67“). Diese Regelaltersgrenze von 67 Jahre gilt für alle ab 1964 Geborenen.

Altersgrenze und Wartezeit

Betrachtet man das Thema Altersgrenze, kommt häufig ein zweiter Begriff ins Spiel – die sogenannte Wartezeit. Keine Sorge, hier geht es nicht darum, dass man bis zur Auszahlung der zustehenden Rente noch lange warten muss. Die Wartezeit ist vielmehr ein Begriff aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht, der die Mindestversicherungszeit beschreibt. Wer eine Wartezeit von fünf Jahren in der Rentenversicherung hat (das ist der Regelfall) muss also mindestens fünf Jahre einzahlen, um einen Rentenanspruch zu erwerben. Sofern der Rentenantrag fristgerecht gestellt wird, bekommen Sie die Rente im Folgemonat überwiesen. Beispiel: Ein am 10. Februar 1964 geborener Arbeitnehmer erreicht am 10. Februar 2031 die „Rente mit 67“, also den vollen Rentenanspruch. Die erste Rentenrate wird dann im Folgemonat, also im März überwiesen. Diese mehrwöchige „Wartezeit“ hat aber nichts mit der sozialversicherungsrechtlichen Wartezeit zu tun.

Immer später in Rente gehen

Der Jahrgang 1947 war der erste, der die Anhebung der Regelaltersgrenze 2012 zu spüren bekam. Zunächst in 1-Monats-Schritten wird sie bis 2024 auf dann 66 Jahre angehoben, danach in 2-Monats-Schritten. Alle heute (2014) 50jährigen werden dann bis 67 arbeiten müssen, um in den Genuss der vollen Rente zu kommen. Wer sich früher auf das Altenteil zurückziehen möchte, der muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen.

Ausnahmen für langjährig Versicherte

Zwar können seit 1. Juli 2014 all jene, die 45 Jahre oder länger in die Rentenkasse eingezahlt haben, die volle Rente mit 63 in Anspruch nehmen. Doch was der Gesetzgeber als „Leistungsverbesserung“ verkauft, trifft die Jahrgänge 1964, 1965 und 1966 mit Wucht. Da für diese Jahrgänge die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 65 Jahre voll zum Tragen kommt, müssen sie sogar länger als 45 Jahre einzahlen. Ein Beispiel: X, 1965 geboren, beginnt mit 18 zu arbeiten. Von 1983 zahlt er 45 Jahre in die Rentenkasse ein – bis 2028. Nun wäre er 63 Jahre alt und nach bisheriger Regelung „reif für die Rente“. Doch muss er zwei weitere Jahre voll einzahlen, insgesamt 47 Jahre, um die volle Rente zu bekommen. Das Beispiel gibt Kritikern recht, die im Hinblick auf die Anhebung der Regelaltersgrenze daher von einer „Rentenerhöhung durch die Hintertüre“ sprechen. Die Ausnahmen für langjährig Versicherte berühren zudem die Betriebsrenten nicht.

Altersgrenze: Auch andere Rentenformen betroffen

Dass anderweitige Absicherung gegebenenfalls not tut, wird auch deutlich, wenn man in Betracht zieht, dass auch die Regelaltersgrenze bei der Erwerbsminderungsrente schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben wird. Hier sollte jedoch einschränkend gesagt werden, dass dieser Fall sehr selten eintritt. So konnte sich der Gesetzgeber erlauben, hier großzügig aufzubessern: die sogenannte beitragsfreie Zurechnungszeit wurde erhöht mit der Folge, dass all jene, die ihren Erwerbsminderungsantrag nach dem 1. Juli 2014 stellten, eine geschätzte durchschnittliche Erhöhung von rund 45,00 € brutto pro Monat bzw. 40,00 € nach Berücksichtigung des Rentenabschlags von bis zu 10,8 % bekamen. Auch bei der Hinterbliebenenrente gab es Änderungen der Altersgrenze – die Grenze steigt, beginnend ab 2012, von 45 auf 47 Jahre, abhängig vom Todesjahr des Versicherten.

Altersgrenze: Was gilt als Beitragszeit?

Wer sich Gedanken über das Thema Altersgrenze bzw. Erreichen der „Rentenreife“ macht, sollte wissen, was zu den Beitragszeiten hinzugerechnet werden darf. Nach deutschem Rentenrecht – und dies ist positiv – kann es nämlich z.B. auch sein, dass sie als Mutter mehrerer Kinder nie Beiträge eingezahlt haben – und dennoch mit Erreichen der Altersgrenze eine Rente bekommen. Die meisten „Rentenpunkte“ im Hinblick auf Beitragszeiten bekommt natürlich, wer aktiv als Arbeitnehmer bzw. versicherungspflichtiger Selbständiger in die Rentenkasse einen monatlichen Beitrag einzahlt. Weitere Anrechnungsmögichkeiten bieten:

  • Zeiten Ihrer beruflichen Ausbildung
  • Zeiten Ihres Wehrdiensts, Zivildiensts, freiwilligen Wehrdiensts und Bundesfreiwilligendiensts
  • Zeiten der Kindererziehung bzw. häuslichen Pflege von mindestens 14 Stunden pro Woche, unentgeltlich. Wichtig: Diese Zeiten sind der  Rentenkasse zu melden!
  • Zeiten, in denen Sie Sozialleistungen bezogen haben, z.B. Arbeitslosengeld
  • alle Freiwilligen Beiträge in die Rentenversicherung
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