Förderfähige Personen

Förderfähiger Personenkreis – worum geht es bei diesem Fachterminus? Ganz einfach: Um Personen, die Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben. Welche Verträge werden gefördert? Dies sind sogenannte Produkte wie beispielsweise Wohn-Riester Baudarlehen und -Bausparvertrag und viele andere Formen eines geförderten Altersvorsorgeprodukts, wie etwa Riester-Banksparpläne oder Riester-Aktienfondssparpläne oder aber die klassische Private Riesterrente über eine Versicherung, diese gibt es als Variante mit garantierter Verzinsung oder auch fondsgebunden. Alle Formen haben eines gemeinsam, am Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit müssen minimal die eingezahlten Beiträge + Zulagen für die Bildung einer lebenslangen Rente zur Verfügung stehen. Wenn es um förderfähige Personen geht, dann kommt immer der Name von Walter Riester ins Spiel, dem ehemaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der im Jahr 2000 die Rentenversicherung dahingehend reformierte, als dass die Anreize für private Absicherung durch staatliche Zulagen und Sonderausgabenabzug deutlich erhöht wurden. Mittlerweile hat rund jeder fünfte Deutsche einen Riester-Vertrag – für die etwas mehr als 16 Mio. Riester-Verträge respektive deren Zulagen muss der Steuerzahler mittlerweile weitaus mehr als 1,5 Mrd. Euro pro Jahr aufbringen.

Wer zählt zum förderfähigen Personenkreis?

Um eine Altersvorsorgezulage zu bekommen muss man zum einen der allgemeinen Steuerpflicht unterliegen, zum anderen rentenversicherungspflichtig sein – zwei Merkmale, die auf nachgerade fast jeden Erwerbstätigen zutreffen. Um die Basis des förderfähigen Personenkreises möglichst breit zu halten hat der Gesetzgeber zudem das Instrumentarium des mittelbar förderfähigen Personenkreises neben den unmittelbar förderfähigen Personenkreis gestellt.

Unmittelbar förderfähiger Personenkreis:

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • ein Amt ausführende Personen (sogenannte Amtsträger)
  • rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Handwerker) oder Künstler wie z.B. Schriftsteller und Musiker, die über die Künstlersozialkasse versichert sind
  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG),
    Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),
  • Bezieher von Krankengeld,
  • ALG-II-Empfänger über § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI (Arbeitslosengeld- und Arbeitslosengeld II-Empfänger sind nach § 3 Abs. 3, 3a SGB VI rentenversicherungspflichtig und haben damit einen Anspruch auf Riesterförderung. Wer aufgrund zu hohen Vermögens keinen ALG-II-Anspruch hat, wird in § 10a Abs. 1 Satz 3 den Pflichtversicherten gleichgestellt und hat ebenfalls Anspruch auf Riesterförderung).
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt),
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • geringfügig Beschäftigte, die sich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen (sogenannte Aufstocker, eigener RV-Beitragsanteil 2013 = 3,9 %),
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren,
  • Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird,
  • vollständig Erwerbsgeminderte oder Dienstunfähige
  • Kindererziehende (nachdem sie die Kindererziehungszeiten beantragt haben)

Mittelbar förderfähiger Personenkreis

Ehepartner oder Lebensgefährten (z.B. bei eingetragener Partnerschaft) erhalten ebenfalls Zulagen, wenn sie pro Jahr mindestens 60 € in ein Riester-Produkt zur privaten Altersvorsorge einzahlen. Sie zählen damit zum Kreis der mittelbar förderfähigen Personen. Von der Riesterförderung damit ausgenommen sind also nur wenige Personengruppen wie z.B. nicht rentenversicherungspflichtige Studenten oder auch Selbständige, die nicht in die Rentenkasse Rentenversicherungspflichtig sind, einzahlen, wie zum Beispiel viele Unternehmer, Steuerberater oder Anwälte. Auch geringfügig Beschäftigte oder Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zählen nicht zum förderfähigen Personenkreis.

Förderfähiger Personenkreis: wer prüft dies?

Zunächst gilt es, sich über die Vielzahl der Riester-Produkte zu informieren – gerne beraten wir, die Premiummakler, Sie hierzu und werden dabei in einem ersten Überblick ermitteln, ob Sie zu den förderfähigen Personen zählen. Eine genaue Überprüfung übernimmt dann das Finanzamt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung. Hierbei wird ermittelt, ob es besser für Sie ist, die jährliche Zulage zu erhalten oder ob Sie die Kosten für die Riesterrente (Beiträge) als Sonderausgaben geltend machen können.

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