Entgeltumwandlung

Vorsorgen für später – das ist das Prinzip der Entgeltumwandlung, bei der ein Teil des Lohns bzw. Gehalts in eine sogenannte Betriebliche Altersvorsorge wandert. Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für die Betriebliche Altersvorsorge ist noch gar nicht so alt – es gibt ihn erst seit 2002, und hingewiesen sei gleich zu Beginn darauf, dass ein Arbeitgeber gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, einen Arbeitnehmer auf diesen Anspruch hinzuweisen. Sie sollten sich also um Ihre Entgeltumwandlung selbst kümmern: Gemäß § 1 a des Betriebsrentengesetzes dürfen Arbeitnehmer bis zu 2904 Euro jährlich steuer- und sozialversiche­rungsfrei von ihrem Bruttogehalt in eine betriebliche Altersvorsorge investieren. Das sind 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenver­sicherung. Steigt diese, etwa durch gesetzliche Änderungen, dann steigt automatisch auch der oben genannte Höchstbetrag – gut für Ihre spätere Betriebsrente.

Entgeltumwandlung: die Durchführungswege

Die Betriebliche Altersversorgung kennt fünf Umsetzungsmodelle – die Direktversicherung, die Pensionskasse, den Pensionsfonds, die Unterstützungskasse und die Direktzusage. Kurzum – es herrscht die Qual der Wahl bei der Betrieblichen Altersvorsorge – und so können Sie nur hoffen, dass Ihr Arbeitgeber das bestmögliche Altersvorsorge-Produkt ausgewählt hat! Wenn Sie sich Gedanken darüber machen, ob Sie auf die Entgeltumwandlung für eine Betriebliche Altersvorsorge verzichten und stattdessen lieber auf eine Private Altersvorsorge setzen, dann sollten Sie zuvor das von Ihrem Arbeitgeber angebotene Betriebliche Altersvorsorge-Produkt auf folgende Punkte abklopfen:

  • Enthält die spätere Betriebsrente einen aus Garantieverzinsung erwirtschafteten Anteil?
  • Ist das für die Betriebliche Altersvorsorge gewählte Produkt portabel, das heißt, kann es bei einem Arbeitgeberwechsel auf die „neue Stelle“ übertragen werden? Zumindest sollte bei einem solchen Arbeitgeberwechsel der Barwert der Versicherung zur Verfügung stehen!
  • Werden Vertriebs- oder sonstige (Abschluss-)Kosten bei einem Wechsel des Arbeitgebers auf den Vertrag zur Betrieblichen Altersvorsorge angerechnet?
  • Wie hoch sind die auf den Tarif eingerechneten Verwaltungskosten; entstehen zudem weitere Kosten z.B. durch Mitgliedsbeiträge an einen Pensionssicherungsverein?
  • Entlastet der Anbieter des Produkts zur Betrieblichen Altersversorgung Ihren Arbeitgeber um die jährliche, im Betriebsrentengesetz verankerte Anpassungsprüfungspflicht?
  • Wie sieht die steuerliche Belastung in der Auszahlungsphase der Betriebsrente aus – ist die gesamte Betriebsrente zu versteuern oder nur der Ertragsanteil?
  • Sind die Beiträge zur Ihrer betrieblichen Altersversorgung flexibel auf Ihre jeweilige berufliche Situation anpassbar – z.B. bei Umstieg von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit?
  • Wie sieht die Flexibilität des Tarifs im Hinblick auf verschiedene Förderwege (z.B. Riester) aus – können Sie Ihre Entgeltumwandlung auf Wunsch auch in einen Riester-Vertrag ändern?
  • Ist in dem Produkt zur betrieblichen Altersvorsorge auch die Versorgung bezugsberechtigter Hinterbliebener integriert?

Gerne beraten wir, die Premiummakler, Sie ausführlich zu allen Punkten der betrieblichen Altersversorgung.

Entgeltumwandlung oder Privatrente – was ist günstiger?

„Betriebliche Altersversorgung – 30 Prozent günstiger als Privatrente“ – so oder ähnlich lauten reißerische Schlagzeilen, die den Kern der Sache leider nicht ganz treffen. Eine Entgeltumwandlung kann günstig(er) sein – muss es aber nicht automatisch! Wer hohen Lohn oder ein hohes Gehalt bezieht, der schafft es in der Regel, mit Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersvorsorge ein paar Stufen auf dem „Treppchen der Steuerprogression“ nach unten zu rutschen und ganz real Steuer einzusparen. Auch wenn die Betriebsrente später voll versteuert werden muss – bei einem dann niedrigen Steuersatz bleibt vom Ersparten noch immer etwas übrig. Vor allem für langjährige „Entgeltumwandler“ mit hohem Einkommen ist die Betriebliche Altersvorsorge also eine feine Sache – umgekehrt könnte sich die Private Rente für nicht so gute verdienende Arbeiter und Angestellte eher rechnen. Bei einer Privaten Rente müssen die Beiträge zwar aus versteuertem Einkommen geleistet werden – doch ist mit Beginn der Rentenphase dann auch nur der Ertragsanteil des Kuchens mit einem Steuersatz von 17 % zu versteuern. Bei dieser Pro- und Contra-Rechnung zur Entgeltumwandlung und Betrieblichen Altersvorsorge darf man eines nicht vergessen: Auf die maximal 2904 Tabelle Euro, die Sie umwandeln können, zahlen Sie auch keine Sozialversicherungsbeiträge! Das freut zwar Ihren Arbeitgeber, der sich seinen Anteil daran klammheimlich einspart – doch Sie bekommen im Falle der Arbeitslosigkeit auch weniger Arbeitslosengeld, zudem vermindert sich z.B. der Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung.

Entgeltumwandlung – ein beratungsintensives Thema

Sie sehen – das Thema Entgeltumwandlung bzw. Betriebliche Altersvorsorge ist nicht mit ein paar wenigen Sätzen abgetan. Wer eine betriebliche Altersvorsorge aufbaut und hierfür Teile seines Lohns bzw. Gehalts einsetzt, der sollte sich das reiflich überlegen – und sich gründlich beraten lassen. Wir Premiummakler freuen uns auf alle Ihre Fragen zum Thema Entgeltumwandlung und Betriebliche Altersvorsorge.

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