Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung
Bei Vertragsabschluss stellen Ihnen die Versicherer in ihren Anträgen bestimmte Fragen. Bei Versicherungen für biometrische oder gesundheitliche Risiken, wie Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Krankenzusatzversicherung, Risikolebensversicherung, klassischen Lebensversicherungen, fondsgebundenen Lebensversicherungen, Rentenversicherung mit integrierter Todesfallleistung und Berufsunfähigkeitsversicherung, sind es die Gesundheitsfragen die genau beantwortet werden müssen.
Bei Sachversicherungen wie zum Beispiel der Wohngebäudeversicherung, Gewerbeversicherungen, Hausrat, Kfz-Versicherung oder der privaten Haftpflichtversicherung, wird oft nach der Schadenhistorie gefragt.
Werden diese Fragen falsch oder unvollständig beantwortet, können Sie sich darauf einstellen, in der Leistungsregulierung Schwierigkeiten zu bekommen.
Sollten Sie zum Beispiel bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Behandlung an ihrem Rücken, zum Beispiel Massage, verschwiegen haben, und sie innerhalb der nächsten fünf Jahre nach Antragstellung ihren Beruf Aufgrund eines schweren Bandscheibenvorfalls nicht mehr ausüben können, dann wird der Versicherer voraussichtlich die Leistung drastisch reduzieren oder gar komplett ablehnen.
In unserer täglichen Praxis im Umgang mit diesem Thema erleben wir täglich, dass viele solche Fragen deshalb nicht richtig oder unvollständig beantwortet werden, weil viele dieser „Beschwerden“ aus Leinenschuh als Bagatelle Erkrankung empfunden werden.
Der Versicherer wird nun die Schwere des Verschuldens prüfen, und zwar ob die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung arglistig, vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde.
Bei arglistigem Verschulden wird der Versicherer von seinem Recht der Anfechtung Gebrauch machen und die Leistungsfreiheit beantragen.
Wurde vorsätzlich gehandelt, wird der Versicherer von seinem Recht des Rücktritts Gebrauch machen und keine Leistung auszahlen.
Bei grober Fahrlässigkeit wird der Versicherer prüfen, ob die fehlenden oder falschen Angaben vertragsändernde oder vertragshindernde Gründe sind.
Je nachdem prüft der Versicherer, ob er vom Vertrag zurücktreten wird oder entsprechende Klauseln zur Leistungseinschränkung und/oder Risikozuschläge vereinbart werden. Dies kann im Übrigen auch Rückwirkend bei der Leistungsabwicklung geschehen.
Übrigens:
Immer wieder werden auch bei einem Versicherer Wechsel in der privaten Haftpflichtversicherung Schäden aus den letzten fünf Jahren verschwiegen.
Auch hier wird der Versicherer im Leistungsfall bei Schäden mit hohen Entschädigungssummen beim Vorversicherer nachfragen, wie die Schadenhistorie tatsächlich verlaufen ist. Bei unkorrekten Angaben wird auch hier der Versicherer die Leistung verweigern und auf dich vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung verweisen.